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NWB Nr. 17 vom Seite 1283 Fach 3b Seite 4637

Einkommensteuererklärung 1996

von Ministerialrat Dr. Gerd Stuhrmann, Köln/Bonn

I. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung 1996

1. Erklärungsfrist

Die Erklärungen zur ESt - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften (Gewinnen) - sind bis zum 2. 6. 1997 bei den FÄ abzugeben. Für Stpfl. mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft endet bei abweichenden Wj die Erklärungsfrist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluß des Wj 1996/97 folgt. Werden die Steuererklärungen durch Personen und Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch beratungsbefugte Buchstellen angefertigt, wird die Frist allgemein bis zum 30. 9. 1997 verlängert (vgl. gleichlautende Ländererlasse v. , BStBl I S. 125).

AN, die ganz oder teilweise Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, beziehen, müssen eine ESt-Erklärung nur dann abgeben, wenn ein Veranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 EStG erfüllt wird.

Da der LStJA nicht mehr zulässig ist, kann ein AN eine Erstattung im Jahr 1996 zuviel einbehaltener LSt nur durch eine sog. Antragsveranlagung erreichen. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist Grundlage für diese Veranlagung. Weil es sich hierbei um eine Steuerveranlagung handelt, kann das FA...