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Verhältnismäßige Kürzung des Schuldzinsenabzugs entsprechend der Tilgung eines teilweise refinanzierten Berlin-Darlehens
- (BStBl 1997 II S. 424) -
I. Sachverhalt
Der Kl. gewährte der B-Bank Darlehen nach dem BerlinFG, und zwar 89 000 DM in 1987, 140 000 DM in 1988 und 75 000 DM in 1991. Die Laufzeit betrug jeweils 25 Jahre, der Zinssatz für die 1987 und 1988 gewährten Darlehen 5 v. H. und für dasjenige im Jahr 1991 6,5 v. H. Er refinanzierte die Darlehen jeweils zu 83 v. H. bei einer Laufzeit von 16 (für den 1991 aufgenommenen Kredit) bzw. von 12 Jahren. Die Rückzahlung sollte jeweils zum Ende der Laufzeit erfolgen. In zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme der Refinanzierungskredite schloß er nach Plan dynamisierte Lebensversicherungen ab. Der Kl. durfte die Refinanzierungskredite wahlweise aus den abgetretenen Lebensversicherungen bei Fälligkeit der Versicherungssummen oder aus eigenen Mitteln tilgen. Für 1991 erklärte der Kl. bezüglich der Berlin-Darlehen einen Überschuß der WK über die Einnahmen von 3 324 DM. Das FA versagte den Abzug wegen fehlender Überschußerzielungsabsicht. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrte der Kl., Zinserträge von 11 195 DM und Kreditkosten von 19 015 DM zu berücksichtigen. Das FG Düsseldorf gab der Klage statt (Urt. v. , EFG 1995 S. 213). Die auf eine ...