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Zeitliche Bestimmung der Verlustübernahmeverpflichtung nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a. F.
und seine aktuelle Bedeutung
[i]Theile, Befreiung von der Offenlegungspflicht bei Konzernverbundenheit, BBK 7/2016 S. 346 NWB JAAAF-69738 Die Offenlegung von Jahresabschlüssen gehört nicht zu den Lieblingspflichten deutscher Kapitalgesellschaften. Da ist es nicht erstaunlich, dass (die wenigen) Möglichkeiten genutzt werden, die der Gesetzgeber zur Vermeidung der Offenlegung bietet: § 264 Abs. 3 HGB hat sich so in den letzten Jahren zu einer viel beachteten Vorschrift für konzernverbundene Unternehmen gemausert. Offene Fragen bestehen aber im Detail bei den Voraussetzungen, die für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Offenlegungspflicht erfüllt werden müssen. Über eine der Voraussetzungen, die Verlustübernahmeverpflichtung, hatte das OLG Köln zu entscheiden. Der Beitrag erläutert das Problem und die bislang herrschende Meinung, begründet die bisherige Mindermeinung als zutreffend und zeigt die Konsequenzen für die aktuelle Rechtslage auf.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Rechtsfolgen und Bedeutung des § 264 Abs. 3 HGB
[i]Befreiungstatbestände Tochter-Kapitalgesellschaften, die unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB in den Konzernabschluss ihres (ggf. obersten) Mutterunternehmens einbezogen werden, brauchen die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:S. 601