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BBK Nr. 7 vom Seite 346

Befreiung von der Offenlegungspflicht bei Konzernverbundenheit

Prof. Dr. Carsten Theile

Konzernverbundene [i]Theile, Der Konzernabschluss nach dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BBK 15/2015 S. 702 NWB QAAAE-96875 Kapitalgesellschaften haben unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB die Möglichkeit, auf die kapitalgesellschaftlichen Pflichten zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht sowie deren Prüfung und Offenlegung zu verzichten. Sie müssen dann nur noch einen Jahresabschluss nach den Rechtsvorschriften für alle Kaufleute aufstellen. Eine entsprechende Befreiungsregelung besteht auch für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB unter den Voraussetzungen des § 264b HGB. Mit dem BilRUG sind §§ 264 Abs. 3, 264b HGB neu gefasst worden. Der Beitrag beleuchtet wichtige Anwendungsvoraussetzungen der beiden Normen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Rechtsgrundlagen und Folgen des Verzichts auf Jahresabschlusspflichten

Kleinstkapitalgesellschaften [i]Kirsch, Größenklassen für Kapitalgesellschaften (HGB), infoCenter NWB VAAAE-34284 haben beim Bundesanzeiger eine stark gekürzte Bilanz zu hinterlegen. Ab dem Kleinformat sind Bilanz und Anhang bekannt zu machen, ab dem Mittelformat kommen die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Lagebericht hinzu; außerdem müssen dann der Jahresabschluss und Lagebericht geprüft werden. Diese Pflichten gelten analog für haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschafte...