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Sozialversicherung | Diskjockey ist kein Künstler
Ein Diskjockey, der lediglich ein Musikprogramm zusammenstellt, weitgehend unverändert abspielt und dazu verbindende Texte spricht, unterfällt nicht dem Künstlerbegriff i. S. der Künstlersozialversicherung. Zu einer in diesem Sinne künstlerischen Tätigkeit wird ein schwerpunktmäßiges Abspielen auch nicht dadurch, dass jener dabei ein professionelles Mischpult benutzt, mit dem er Tonlage, Tonhöhe, Tempo und Takt der Musik verändern und zusätzliche Effekte wie Echo, Chor oder Hall einspielen kann. Insoweit handelt es sich beim Einflechten dieser Effekte schwerpunktmäßig nämlich (nur) um eine technische Arbeit. [i]Sperling, NWB 18/2019 S. 1315
Der Kläger konnte nicht als Musiker und/oder Komponist angesehen werden, da er bei seiner (bezahlten) Tätigkeit als Diskjockey nicht überwiegen...