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BGH 22.05.2018 VIII ZR 180/18, NWB 23/2019 S. 1655

Mietverhältnis | Härtefallprüfung bei Eigenbedarfskündigung

Es sind eine umfassende Sachverhaltsaufklärung sowie eine besonders sorgfältige Abwägung für die Entscheidung erforderlich, ob im jeweiligen Einzelfall die Interessen des Mieters an der Fortsetzung des Mietverhältnisses diejenigen des Vermieters an dessen Beendigung überwiegen (§ 574 Abs. 1 BGB). Allgemeine Fallgruppen, etwa ein bestimmtes Alter des Mieters oder eine bestimmte Mietdauer, in denen generell die Interessen des Mieters überwiegen, so dass er der Kündigung des Vermieters bereits in solchen Fällen widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, lassen sich nicht bilden. [i]Zum Sachverständigen im Gebührenstreit Gilgan, NWB 5/2019 S. 280

Anmerkung:

Der BGH hat in beiden Fällen das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das Gericht ist der Ansicht, dass, wen...