Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall
„X“
[i]EuGH, Urteil v. 26.2.2019 - Rs. C-135/17 „X“ NWB BAAAH-11035 Mit seinem Vorlagebeschluss v. hatte der BFH dem EuGH die Prüffragen vorgelegt, ob die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6 und 6a AStG) mit der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV vereinbar sind. Der EuGH hat nun in seinem Urteil v. hierzu Stellung bezogen. Hinsichtlich der entscheidenden Frage, ob die betroffenen Vorschriften durch die Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV geschützt sind, verweist der EuGH den Fall jedoch zurück an das vorlegende Gericht.
§ 7 Abs. 6 und 6a AStG stellt grds. eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit dar. Ob die Beschränkung aufgrund der Stand-still-Klausel des Art. 64 AEUV unbeachtlich ist, bedarf einer näheren Prüfung durch das vorlegende nationale Gericht.
Auch in Bezug auf Drittstaaten ist dem Steuerpflichtigen grds. ein Nachweis zu ermöglichen, dass die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte.
Eine Nachweismöglichkeit ist dem Steuerpflichtigen nur dann einzuräumen, wenn zwischen Deutschland und dem Sitzstaat der ausländischen Gesellschaft ausreichende Amtshilfe vereinbart ist.