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Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter (AStG)
I. Einführung
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1AStG muss als allgemeine Voraussetzung für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung eine Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft durch unbeschränkt steuerpflichtige Personen vorliegen. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der Freigrenze nach § 9 AStG und der Voraussetzung einer Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 3 AStG über den Katalog in § 8 Abs. 1 Nr. 1–9 AStG festzustellen, ob aktive oder passive Tätigkeiten vorliegen. Der Hinzurechnungsbetrag ermittelt sich dann nach § 10 AStG; dieser wird aufgrund der Ausschüttungsfiktion in § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG steuerlich wie eine Gewinnausschüttung behandelt und gilt beim inländischen Gesellschafter als unmittelbar mit Ablauf des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft im entsprechenden Veranlagungszeitraum als zugeflossen.
Für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind verschärfte Regelungen notwendig. Die bisherigen sog. Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter wurden diese zunächst in § 7 Abs. 6, 6a AStG geregelt und im Zuge des ATAD-Umsetzungsgesetzes in § 13 AStG neugefasst. Wie auch generell bei der Hinzurechnungsbesteuerung soll auch bei den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter eine Steuerbelastung hergestellt werden, wie sie sich ohne Zwischenschaltung der ausländisch...