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Sozialversicherung | Pflicht nur bei Erzielung von Arbeitsentgelt
Wegen der Regelung des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen von Übungsleiterinnen und -leitern bis zur Höhe von 2.400 € im Jahr als steuerfreie Aufwandsentschädigung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind.
In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind u. a. Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Arbeitsentgelt sind alle [i]Ecklebe, Arbeitsentgelt und sonstige finanzielle Leistungen des Arbeitgebers, Grundlagen, NWB QAAAF-07249 laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahme besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 Abs. 1 SGB IV), wobei steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen dem Arbeitsentgelt nich...