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BFH 27.02.2019 VII R 34/17, NWB 22/2019 S. 1580

Branntweinsteuer | Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Keine Erstattung einer Branntweinsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen, die nach § 153 Abs. 3 BranntwMonG deshalb entstanden ist, weil der Inhaber einer allgemeinen Verwendungserlaubnis vergällten Branntwein an andere Erlaubnisinhaber abgegeben hat. (2) Die allgemeine Verwendungserlaubnis nach § 44 BrStV umfasst nicht die Abgabe vergällten Branntweins an Dritte. Bei einer unerlaubten Abgabe liegt nicht lediglich ein Verstoß gegen Formvorschriften vor. (3) § 227 AO ermächtigt nicht zu einer Korrektur des Gesetzes.