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Abgabenordnung | Keine Wiedereinsetzung bei vom Steuerberater vergessener Anfechtung
Legt ein Steuerberater für seinen Mandanten nur gegen einen Teil der aufgrund einer Betriebsprüfung ergangenen Bescheide Einspruch ein, kommt gemäß hinsichtlich der vergessenen Bescheide keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Im Streitfall erließ das Finanzamt aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 gegenüber dem Antragsteller geänderte Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide. Zudem wurden Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag sowie Zinsen festgesetzt. Der Steuerberater legte gegen die Bescheide über Einkommensteuer, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen sowie die Gewerbesteuermessbescheide Einspruch ein. Doch für die Umsatzsteuerbescheide gab...