Abgabenordnung Kommentar
Stand: 07.08.2025
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§ 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Die Norm richtet sich an geschäftlich unerfahrene Steuerpflichtige, die zur schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Steuererklärung bzw. Selbstberechnung einer Steuer nicht in der Lage sind und denen es nicht zuzumuten ist, die Anfertigung der Steuererklärung durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Die Norm soll insoweit die Handlungsfähigkeit der Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Steuererklärung sicherstellen. Als Härtefallregelung ist der Anwendungsbereich der Norm eng; sie kommt in der Praxis selten zur Anwendung.
2§ 151 AO ergänzt § 150 Abs. 1 Satz 1 AO um die Niederschrift als besondere Form der schriftlichen Steuererklärung. Es sind daher grundsätzlich die Steuererklärungsformulare zu verwenden; theoretisch denkbar ist aber auch, dass die Steuererklärung mit Hilfe der Finanzverwaltung elektronisch erstellt und übermittelt wird (etwa an Computerterminals an Amtsstelle, die Finanzbehörde wäre dann Dritter i. S. d. § 87d Abs. 1 AO). Der Begriff der „Niederschrift“ steht dem m.E. nicht entgegen, da dieser das schriftliche Abfassen des mündlichen Erklärungsinhalts bezeichnet, was auch eine elektronische Eingabe umfassen kann. Die Norm gilt für alle Arten...