Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 149 Abgabe der Steuererklärungen
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck
1Der Steuerpflichtige steht den steuerlich erheblichen Tatsachen naturgemäß näher als die Finanzbehörde und kommt durch die Abgabe der Steuererklärung seiner sphärenorientierten Mitwirkungspflicht, der Finanzbehörde die steuererheblichen Tatsachen mitzuteilen, nach. Die Steuererklärung stellt in der Praxis in den meisten Fällen neben den gem. § 93c AO übermittelten Daten (sog. eDaten) die einzige durch die Finanzbehörde herangezogene Erkenntnisquelle dar, um den steuerlichen Sachverhalt zu ermitteln und ist daher für die Festsetzung der materiell zutreffenden Steuer von großer Bedeutung und für ggf. weitere Ermittlungen der Finanzbehörde Anknüpfungspunkt. §§ 149 bis 151 AO sind ein einheitliches Normenregime und stellen Grundlagen für die Abgabe der Steuererklärung auf, regeln aber unterschiedliche Bereiche. § 149 AO bestimmt die Abgabe der Steuererklärung dem Grunde nach und besagt, wer eine Steuererklärung abzugeben hat und bis zu welchem Zeitpunkt sie abzugeben ist. Form und Inhalt der Steuererklärung und die Art ihrer Übermittlung an die Finanzbehörde sind in den §§ 150, 151 AO geregel...