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NWB Nr. 42 vom Seite 3499 Fach 3 Seite 9175

Zweifelsfragen bei zu Finanzierungszwecken eingesetzten Lebensversicherungen

Zur Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG (i. d. F. des StÄndG 1992 v. , BGBl I S. 297; BStBl I S. 146) hat der BMF schon in mehreren Schr. ausführlich Stellung genommen. Dennoch sind in der Praxis zur Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 13a Satz 4 EStG (i. d. F. des StÄndG 1992) weitere Fragen aufgetreten. Auf der Grundlage der (BStBl I S. 406; siehe dazu die Anmerkungen von Wacker, NWB F. 3 S. 8723 ff.) und v. (BStBl I S. 901) hat der zu den weiteren Zweifelsfragen bei zu Finanzierungszwecken eingesetzten Lebensversicherungen Stellung genommen. Der Wortlaut des ist im folgenden wiedergegeben.

I. Überweisung auf ein Notaranderkonto

Nach Rz. 24 des (a. a. O.) ist es steuerunschädlich, wenn Darlehensmittel i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG auf ein Anderkonto überwiesen werden, weil der Kaufpreis bereits fällig ist, die tatsächliche Zahlung an den Gläubiger aber aus bestimmten Gründen noch nicht erfolgt. Als Beispiel wird die noch nicht erfolgte Auflassung bei einem Grundstückskauf genannt. Die in Rz. 24 getroffene Regelung steht im Zusammenhang mit Rz. 22, wonach die Darlehnsmittel ...