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Arbeitsverhältnis | Zum Betriebsübergang von Arztpraxen
Werden mehrere Arztpraxen mit jeweils unterschiedlichem Sitz im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, koordiniert und organisiert, bilden sie insoweit einen Betrieb i. S. des § 613a BGB. Wird die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft aufgelöst, führt dies zu einer Stilllegung dieses ursprünglichen Betriebs. In der Fortführung (nur) einzelner Praxen durch lediglich einen der bereits tätigen Ärzte oder durch eine neue ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft ist kein (Teil-)Betriebsübergang i. S. jeweils [i]Zur Bindung des Betriebsinhabers an zukünftige Tariflohnerhöhungen Olbertz, NWB 39/2018 S. 2864abtrennbarer organisatorischer Einheiten zu sehen.
Das Gericht hebt im Rahmen des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahrens hervor, dass die Betreuung der Patienten durch den Arzt und das medizinische Personal (und n...