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NWB Nr. 20 vom Seite 1451

Änderung des ErbStG durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz

Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen durch Generalklausel

Dirk Eisele

Das [i] NWB Seminar „Großbritannien nach dem Brexit“ am 18.6.2019 in Hamburg und am 9.9.2019 in Düsseldorf Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (Vereinigtes Königreich) hatte am den Europäischen Rat von seiner Absicht unterrichtet, aus der Europäischen Union (EU) auszutreten. Mit dieser Unterrichtung leitete das Vereinigte Königreich offiziell das Verfahren nach Art. 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ein. Gemäß Art. 50 Abs. 3 EUV endet die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der EU (sog. Brexit) zwei Jahre später; es sei denn, der Europäische Rat beschließt – im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat – einstimmig, diese Frist zu verlängern. Ab dem Zeitpunkt des wirksamen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ist dieses auch für steuerliche Zwecke als Drittland zu behandeln. Steuerliche (und auch finanzmarktrechtliche) Regelungen, die regelmäßig aufgrund des unionsrechtlichen Primär- und Sekundärrechts für EU-/EWR-Sachverhalte günstigere Rechtsfolgen vorsehen als für Drittstaatensachverhalte, werden künftig im Verhältnis zum Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr finden. Für Sachverhalte, in denen der Steuerpflichtige bereits in der Ve...BGBl 2019 I S. 357