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Verwaltung reagiert auf EuGH-Entscheidung zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Drittstaatendividenden
Anmerkungen zu den gleich lautenden Ländererlassen
Nach dem EV/FA Lippstadt verstößt die gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die Finanzverwaltung hat nun mit gleich lautenden Ländererlassen auf diese Entscheidung reagiert. Im folgenden Beitrag wird die Verwaltungsauffassung kritisch gewürdigt und Handlungsempfehlungen gegeben.
Mit gleich lautenden Ländererlassen hat die Finanzverwaltung in begrüßenswerter Weise auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache EV/FA Lippstadt reagiert.
Vor diesem Hintergrund sollten betroffene Stpfl. prüfen, inwieweit die aktuell vorteilhafte Rechtslage für Ausschüttungen von Drittstaatenbeteiligungen genutzt werden kann.
Es bleibt weiterhin abzuwarten, wie der Gesetzgeber reagieren wird. Sicher ist nur, dass die gleich lautenden Ländererlasse lediglich einen Zwischenschritt zur Erreichung eines unionsrechtskonformen Zustands darstellen.
I. Hintergrund
[i]Middendorf/Eberhardt, Die
gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden verstößt gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit, StuB 23/2018 S. 864
NWB GAAAH-01763
Linn/Pignot, Die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 7
GewStG ist unionsrechtswidrig, IWB 20/2018 S. 787
NWB YAAAG-97565
Kraft/Hohage, EuGH kippt § 9 Nr. 7 GewStG, NWB 43/2018 S. 3146
NWB OAAAG-97188
Der Entscheidung in der Rechtssache EV...