DBA-Kommentar
2024
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DBA Luxemburg - Protokoll
1. Zu dem Abkommen insgesamt
(1) Der Ausdruck „Organismus für gemeinsame Anlagen“ bedeutet
im Fall der Bundesrepublik Deutschland ein Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, jedoch kein Organismus, der als Personengesellschaft errichtet wurde,
im Fall Luxemburgs ein Investmentfonds im Sinne eines der folgenden Gesetze:
aa)Loi du 17 décembre 2010 concernant les organismes de placement collectif;
bb)Loi du 13 février 2007 relative aux fonds d'investissement spécialisés;
cc)Loi du 23 juillet 2016 relative aux fonds d'investissement alternatifs réservés
jedoch kein Organismus, der als Personengesellschaft errichtet wurde, oder
ein von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbarter sonstiger Organismus, der sich in Streubesitz befinden kann, unmittelbar oder mittelbar ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder mit dem Hauptzweck der Mieterzielung unmittelbar oder mittelbar in unbewegliches Vermögen investiert, im Vertragsstaat seiner Errichtung Anlegerschutzvorschriften unterliegt und in einem der beiden Vertragsstaaten errichtet wurde.
(2) Ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der in einem Vertragsstaat errichtet wurde...
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