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BBK Nr. 9 vom Seite 422

Arbeit auf Abruf: Phantomlohn-Falle bei Minijobs seit 1.1.2019

SV-rechtliche Auswirkungen des neuen § 12 TzBfG

Jörg Romanowski

Erbringt [i]Konkrete Vereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeit bei Minijobs seit 2019 notwendigein Minijobber seine Arbeitsleistung ohne konkrete Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit, handelt es sich um Arbeit auf Abruf. Der Gesetzgeber fingiert hierfür seit Jahresbeginn eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden und nicht mehr von 10 Stunden wie bisher. Dies würde ohne konkrete Festlegung der Arbeitszeit schon beim Ansatz des Mindestlohns zu einer Überschreitung der 450 €-Grenze führen und damit die Beitragspflicht in der Sozialversicherung auslösen – auch [i]Romanowski, Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob), Grundlagen NWB OAAAE-32435 wenn der Arbeitnehmer gar keine entsprechende Zahlung erhält. Der Beitrag erklärt den Hintergrund dieses als Phantomlohn bekannten Phänomens und warum Arbeitgeber von Minijobbern arbeitsrechtlichen Rat einholen sollten, um die Arbeit auf Abruf rechtssicher zu vereinbaren.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Änderung des § 12 TzBfG seit und Auswirkungen auf die SV

[i]Olbertz, Arbeitsrechtliche Akzente der Gesetzgebung und Rechtsprechung in 2018 – Ein kurzweiliger Rückblick auf das Arbeitsrecht des vergangenen Jahres, NWB 5/2019 S. 266 NWB SAAAH-05281 Mit Wirkung ab hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG das Abrufarbeitsverhältnis rechtlich definiert:

  • Danach können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat.

  • Zugleich hat der Gesetzgeb...