Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 9 vom Seite 415

Bearbeitung und Plausibilisierung von Finanzanlagen

KMU-Jahresabschluss – Best Practice Teil 5

Wolfgang Eggert

[i]Eggert, KMU-Jahresabschluss – Best Practice, Beitragsreihe, Übersicht über alle bisher erschienenen Teile unter NWB DAAAH-06968 Teil 5 der Reihe zur „Best Practice“ behandelt die Finanzanlagen und folgt damit in der Reihenfolge dem Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 HGB. Die Finanzanlagen gehören in der Bearbeitungspraxis nicht zum Alltag, aber gerade deshalb muss ihnen die notwendige Aufmerksamkeit zuteil werden. Aufgrund der vielfältigen Besonderheiten und dem beschränkten Platz wurde die Darstellung auf die am häufigsten auftretenden Sachverhalte beschränkt.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzliche Regelung zum Ausweis

1. Bilanz

[i]Zusammensetzung der Finanzanlagen Nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB sind die Finanzanlagen wie folgt auszuweisen und zu untergliedern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.

Die Ausführungen beschränken sich auf die Nr. 1, 3 und 5. Die Nr. 2, 4 und 6 werden im übernächsten Beitrag dieser Reihe bei den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen mitbehandelt.

[i]Unterscheidung Anlage- und Umlaufvermögen!Das Finanzanlagevermögen ist zwingend auszuweisen (Ansatzgebot gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB). Allerdings muss für einen Ausweis im Anlagevermögen sichergestellt sein, dass kein Umlaufvermögen vorliegt. Hierbei handelt es sich um keine rein akademische Diskussion, denn die Bewertung im Umlaufvermögen erfolgt unter S. 416Beachtung des strengen Niederstwertprinzips, während im Anlagevermögen lediglich das gemilderte gilt (siehe hierzu Abschnitt III).

[i]Anteile an GmbH und Personengesellschaften typischerweise AnlagevermögenDie Abgrenzung erfolgt bekanntermaßen mittels der Fragestellung, ob das zu beurteilende Vermögen dauernd dazu bestimmt ist, dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Wer Finanzanlagen dauernd halten will, bei dem gehören sie zum Anlagevermögen. Umgekehrt sind Finanzanlagen, die zu Handelszwecken erworben wurden, als Umlaufvermögen zu klassifizieren. Insbesondere Anteile an GmbH und Personengesellschaften, deren Veräußerung typischerweise im Gesellschaftsvertrag eingeschränkt ist, werden nur im Ausnahmefall zum Umlaufvermögen zählen.

[i]Schmidt, Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen (HGB, EStG, IFRS), infoCenter NWB BAAAA-41691 Der Ansatz des Sachanlagevermögens erfolgt, sobald mindestens die wirtschaftliche Verfügungsmacht vorhanden ist. Das erfordert, dass der Erwerber eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb der Anteile gerichtete, unentziehbare Rechtsposition erlangt haben muss; insbesondere das Gewinnbezugs- und die Stimmrechte müssen auf ihn übergegangen sein. Er muss eventuelle Wertänderungen der Anteile wirtschaftlich „tragen“.

2. Gewinn- und Verlustrechnung

[i]Differenzierung der Erträge in der GuVDer Ausweis der Erträge aus Finanzanlagen findet statt als

Sind Abschreibungen [i]Keine Differenzierung der Aufwendungen auf Finanzanlagen erforderlich, muss nicht differenziert werden. Diese werden einheitlich unter der Position „Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens“ ausgewiesen (§ 275 Abs. 2 Nr. 12 HGB oder alternativ § 275 Abs. 3 Nr. 11 HGB).

II. Begriff und Abgrenzung

1. Anteile an verbundenen Unternehmen

Das Gesetz definiert verbundene Unternehmen in § 271 Abs. 2 HGB wie folgt:

„Verbundene Unternehmen [i]Krauß/Goller, Was sind verbundene Unternehmen?, Steuerfach-Scout NWB GAAAE-74219 im Sinne dieses Buches sind solche Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290) in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach dem Zweiten Unterabschnitt aufzustellen hat, auch wenn die Aufstellung unterbleibt, oder das einen befreienden Konzernabschluss nach den §§ 291 oder 292 aufstellt oder aufstellen könnte; Tochterunternehmen, die nach § 296 nicht einbezogen werden, sind ebenfalls verbundene Unternehmen.“

Verbundene Unternehmen [i]Mutter-Tochter-Verhältnis entscheidend liegen also vor, wenn Mutter- oder Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen wären. Ob die Konzernabschlusserstellung S. 417tatsächlich erfolgt, ist ohne Bedeutung. Insbesondere die größenabhängige Befreiung bei der Konzernabschlussaufstellung (§ 293 HGB) ist also keine Begründung, eine Finanzanlage nicht als verbundenes Unternehmen auszuweisen. Vielmehr ist es entscheidend, ob ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. von § 290 HGB vorliegt. Dazu braucht es einen beherrschenden Einfluss, der in der Praxis insbesondere bei der Mehrheit der Stimmrechte (nicht Anteile!) vorliegt (vgl. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB). Auf die weiteren Fälle in § 290 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 HGB wird hingewiesen.