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Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen (HGB, EStG, IFRS)
1. Begriffe
1.1. Anlagevermögen
Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Diese Begriffsbestimmung gilt auch steuerlich (EStR R 6.1 Abs. 1 Satz 1). „Dauernd“ bezieht sich nicht auf die Zeitdauer, sondern auf die Häufigkeit des dem Geschäftsbetrieb Dienens.
Grund und Boden, Gebäude, Kraftfahrzeuge und die Gegenstände der Geschäftseinrichtung gehören zum Anlagevermögen, da sie dazu bestimmt sind, mehrmals durch Gebrauch im Geschäftsbetrieb genutzt zu werden.
1.2. Umlaufvermögen
Im Unterschied zum Anlagevermögen fehlt eine gesetzliche Begriffsbestimmung des Umlaufvermögens. Einen wichtigen Hinweis gibt die Fassung von § 247 Abs. 2 HGB, wonach „nur“ die Gegenstände beim Anlagevermögen ausgewiesen werden dürfen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Hieraus folgt, dass die Zurechnung zum Anlagevermögen durch das Merkmal „dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen“ eingeschränkt ist. Gegenstände, die nicht hierunter fallen, dem Geschäftsbetrieb nicht dauernd, sondern nur vorübergehend zu dienen bestimmt sind, sind also zum Umlaufvermögen zu rechnen.
Nach den Verwaltungsanweisungen gehören zum Umlaufvermögen die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. Das sind insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände (R. 6.1 Abs. 2 EStR); ebenso zum Verkauf bestimmte Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshändlers.
Grottel et al. (Hrsg.), Beck’scher Bilanz-Kommentar, 14. Aufl. 2024
Heuser/Theile, IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2019
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 15. Aufl. 2023
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021
Bohl et al. (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 4. Aufl. 2013
2. Abgrenzung
2.1. Handelsrecht und Steuerrecht
Die Zurechnung zum Umlauf- oder zum Anlagevermögen ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Gegenstands, nicht aus seiner Bilanzierung. Ist die Zweckbestimmung nicht eindeutig feststellbar, kann die Bilanzierung Anhaltspunkt für die Zuordnung sein (R. 6.1 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EStR).
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Abgrenzung
Anlagevermögen zum Umlaufvermögen
| |
Anlagegegenstände | Umlaufgegenstände |
Anlagegegenstände sind
Gebrauchsgüter. Sie werden im Betrieb mehr als einmal durch Gebrauch
genutzt. | Umlaufgegenstände sind Verbrauchsgüter. Sie werden im Betrieb nur
einmal genutzt, z. B. durch Verbrauch, Verwertung, Veräußerung, Umschichtung,
als Entgelt beim Umsatz. |
Gebrauchsgüter | Verbrauchsgüter |
Waren, Kundenforderungen, Bankguthaben und der Kassenbestand gehören zum Umlaufvermögen. Die Waren werden durch Veräußerung einmal genutzt. Die Kundenforderungen sollen getilgt werden durch Zahlung der Kunden. Sie werden also einmal durch Verwertung genutzt. Ein laufendes Guthaben bei der Bank ändert sich ständig durch laufende Geschäfte. Der in dem einzelnen Kontostand ausgedrückte Betrag wird also durch jedes einzelne Geschäft verwertet und damit nur einmal genutzt. Der jeweilige Kassenbestand ändert sich ebenfalls durch jedes einzelne Bargeschäft und wird so jeweils nur einmal genutzt.