NWB Nr. 16 vom Seite 1065

Fristverlängerung mit Haken

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Aus Ermessen wird grundsätzlich Pflicht

In diesem Jahr greift sie zum ersten Mal, die mit dem Steuermodernisierungsgesetz vom eingeführte neue Steuererklärungsfrist. Danach sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Die allgemeine Abgabefrist für die Steuererklärungen 2018 läuft demnach bis zum . Mit der Gesetzesänderung wurde zudem eine schon lange diskutierte gesetzliche Fristverlängerung für Steuerpflichtige eingeführt, die Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt haben. Diese Steuererklärungen können nunmehr vorbehaltlich einer Vorabanforderung bzw. einer Kontingentierung bis zum letzten Tag des Monats Februar im Zweitfolgejahr abgegeben werden. Da 2020 ein Schaltjahr ist, wäre dies der 29. Februar, der allerdings auf einen Samstag fällt, so dass die Frist tatsächlich erst mit Ablauf des endet.

Das Ganze hat allerdings einen Haken. Denn auch der Verspätungszuschlag wurde neu geregelt. Nunmehr greift – statt der bislang geltenden Ermessensentscheidung – für bestimmte Fallgestaltungen grundsätzlich der automatische Verspätungszuschlag (gebundene Entscheidung, kein Ermessen; s. hierzu NWB 14/2019 S. 938; Vetten, NWB 42/2016 S. 3187, 3193 f.; Baum, NWB 36/2016 S. 2706, 2712 f.). Ob die Steuerpflichtigen für die Verlängerung der Abgabefristen damit einen zu hohen Preis zahlen, wird die Zukunft zeigen. Vielleicht erfüllt sich aber auch die Hoffnung des Gesetzgebers und die neuen Regelungen bewirken deutlich mehr Pünktlichkeit?

Was es materiell-rechtlich alles bei den diesjährigen Erklärungen zu beachten gilt, erläutern Ihnen die Autoren dieses Schwerpunkthefts „Steuererklärungen 2018“. Den Anfang macht Sowinski mit der Einkommensteuer auf . Die bei der Körperschaftsteuer zu beachtenden Besonderheiten erläutert Stuber-Köth auf . Es folgen die Neuerungen bei der Gewerbesteuer, die Rengier auf darstellt. Last, not least der Beitrag von Robisch/Greif zur Umsatzsteuer auf .

Übrigens: Ausweislich der Datenbank aller rechtlichen Vorgaben des Statistischen Bundesamts (WebSKM) beträgt der Zeitaufwand für die jährliche Abgabe der Einkommensteuererklärung in typischen Fällen der Arbeitnehmerveranlagung für rd. 14,1 Mio. Bürger im Durchschnitt jeweils rd. 3 Stunden und 50 Minuten, insgesamt also rd. 54,05 Mio. Stunden.

Mit besten Grüßen

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 1065
BAAAH-11933