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Steuerrecht | Aufwärtsverschmelzung bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Wird eine Organgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits ebenfalls Organgesellschaft ist, ist auf den Verschmelzungsgewinn bei keiner der S. 348Gesellschaften das 5%ige Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG anzuwenden. Der Verschmelzungsgewinn bleibt damit zu 100 % steuerfrei.
Ohne Organschaft wäre der Verschmelzungsgewinn i. E. nur zu 95 % steuerfrei, weil das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG über § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG anwendbar wäre.
Bei [i]Bruttomethode bei Organschaft der Organschaft wird aber § 8b KStG und damit auch dessen Abs. 3 über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG ausgeschlossen. Bei der Organschaft gilt aufgrund des Ausschlusses des § 8b KStG die sog. Bruttomethode, bei der die Dividenden erst auf der Ebene des Organträgers dem Regime des § 8b KStG unterworfen werden und dort zu 95 % steuerfrei bleiben. Ist der Organträger eine natürliche Person oder Personengesellschaft, ...