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Steuerrecht | Großer Senat des BFH entscheidet zur erweiterten Kürzung für Grundbesitz ( § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)
Der Große Senat des BFH gewährt die erweiterte Kürzung für grundstücksverwaltende Gesellschaften auch dann, wenn die Gesellschaft als Obergesellschaft an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist, die nicht gewerblich geprägt, sondern vermögensverwaltend tätig ist.
Zwar [i]Bruchteilsbetrachtung gilt bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften steht das Grundstück, das von der Untergesellschaft gehalten wird, nicht zivilrechtlich im Eigentum der Obergesellschaft und ist daher streng genommen kein „eigenes Grundstück“ i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Ertragsteuerlich wird das Grundstück aber der Obergesellschaft nach der sog. Bruchteilsbetrachtung im Umfang ihrer Beteiligungsquote gem. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zugerechnet, weil die Untergesellschaft eine vermögensverwaltende Gesellschaft ist. Damit gilt das Grundstück auch gewerbesteuerlich anteilig al...