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Arbeitslosengeld | Antrag eines sog. echten Grenzgängers
Entscheidet sich ein echter Grenzgänger zu einem Antrag auf Arbeitslosengeld in Deutschland, ist anhand des SGB III zu prüfen, ob er innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Rahmenfrist findet stets ihre Grenze in dem Ende einer früheren Rahmenfrist. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob sich diese nach deutschem oder niederländischem Recht gerichtet hat.
Antragsteller A geht seit Jahren Beschäftigungen in den Niederlanden nach, kehrt aber täglich an seinen deutschen [i]Ebber, Grenzgänger, infoCenter, NWB KAAAA-41704 Wohnort zurück. Von April 2014–Mai 2015 bezog er niederländisches Arbeitslosengeld. Zwischen Juni 2015 und November 2016 war er erneut in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Arbeitsagentur mit der Begründung ab,...