Steuerfreiheit einer Ausschüttung einer luxemburgischen SICAV
trotz vorangegangenem Bondstripping
Leitsatz
1. Für die Ausschüttung von Investmenterträgen einer luxemburgischen SICAV an eine inländische KGaA, deren persönlich haftende
Gesellschafterin eine Personengesellschaft ist, ist das Schachtelprivileg nach Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Sätze
1, 3 DBA Luxemburg 1958/1973 zu gewähren (vgl. , BFH/NV 2010, 1919).
2. Die Ausschüttung der SICAV an die KGaA ist auch im Fall einer bloßen Vermögensumschichtung eine Dividende i.S.d. Art. 20
Abs. 2 Satz 3 DBA Luxemburg 1958/1973 und keine Kapitalrückzahlung (entgegen ,
EFG 2018, 622).
3. Die formelle Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen der Investmentgesellschaft auf Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 1 InvStG a.F.
entfaltet für die Besteuerung der Anteilseigner keine Bindungswirkung.
4. Die steuerfreien Einnahmen sind nicht nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG um 5 Prozent zu kürzen (entgegen , EFG 2017, 1943).
5. Bei der Ermittlung des Gewinns der SICAV aus der Veräußerung der Zinsscheine von Bundesanleihen nach deren Abtrennung von
den Anleihemänteln (sog, Bondstripping) sind nach den hierfür einschlägigen Vorschriften für Überschusseinkünfte von dem Veräußerungserlös
keine Anschaffungskosten abzuziehen.
6. Eine Teilwertabschreibung aufgrund dauerhafter Wertminderung der Beteiligung an der SICAV ergibt sich nicht aus dem Umstand,
dass die Anleihemäntel durch das Bondstripping zu unverzinslichen Wertpapieren geworden sind.
7. § 42 AO ist wegen des Vorrangs des § 15b EStG auf eine solche Gestaltung nicht anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2019 S. 1161 Nr. 18 DStZ 2019 S. 253 Nr. 8 EFG 2019 S. 505 Nr. 7 EStB 2019 S. 286 Nr. 7 IStR 2019 S. 463 Nr. 12 KÖSDI 2019 S. 21215 Nr. 5 WM 2019 S. 838 Nr. 18 ZAAAH-10564
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