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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 2163/16 E,F

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 4 Satz 1; EStG § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG § 32d Abs. 2 Satz 2; HGB § 255 Abs. 1; AO § 42; FGO § 96 Abs. 1 Satz 2

Veräußerung der Zinsscheine von Bundesanleihen nach Bondstripping - Separate Veräußerung der Anleihemäntel an zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft – Nichtanwendbarkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG

Leitsatz

1. Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Anleihemäntel von Bundesanleihen nach deren Abtrennung von den Zinsscheinen (sog, Bondstripping) sind die Anschaffungskosten der ungetrennten Anleihen auch bei im Privatvermögen gehaltenen Anleihen im Verhältnis der jeweiligen Marktwerte auf den Anleihemantel und die Zinsscheine aufzuteilen.

2. Nähme man hingegen an, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten der Anleihen in vollem Umfang auf die Anleihemäntel entfielen, läge in der Generierung dem allgemeinen Steuertarif unterliegender und voll verrechenbarer Verluste durch die Trennung in Anleihemäntel und Zinsscheine und die anschließende separate Veräußerung der Anleihemäntel an eine vom Stpfl. beherrschte zwischengeschaltete GmbH ein allein der Steuerminderung dienender Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne von § 42 AO.

3. Die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 2 AO wird in diesem Fall nicht durch die spezialgesetzliche Missbrauchsregelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG verdrängt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2019 S. 905 Nr. 24
EStB 2020 S. 31 Nr. 1
ErbStB 2019 S. 289 Nr. 10
KÖSDI 2019 S. 21420 Nr. 10
EAAAH-23687

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