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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 4 K 1186/16 EFG 2018 S. 622 Nr. 8

Gesetze: DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2 S. 3, DBA-Luxemburg Art. 2 Abs. 2, DBA-Luxemburg Art. 19 Abs. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, InvStG § 2 Abs. 1, InvStG § 4 Abs. 1

Besteuerung von Ausschüttungen einer luxemburgischen SICAV nach dem DBA-Luxemburg

Leitsatz

  1. Eine in Luxemburg ansässige und von dort aus geleitete SICAV, die sich durch eine eigene Rechtspersönlichkeit, ein getrenntes Vermögen, keine über die Einlagen hinausgehende Haftung der Anleger und durch die Fremdorganschaft auszeichnet, ist als Kapitalgesellschaft im Sinne des Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Luxemburg zu qualifizieren.

  2. Der Begriff der Dividende einer Kapitalgesellschaft wird im DBA-Luxemburg nicht bestimmt.

  3. Zahlungen einer SICAV, die im Zuge einer Kapitalherabsetzung oder Liquidation erfolgen und sich als Rückgewähr des auf Einlagen beruhenden Grund- bzw. Stammkapitals erweisen, sind kein laufender Dividenden- bzw. Kapitalertrag, sondern Anschaffungskosten der Anteile.

  4. Ob bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft eine Herabsetzung und Rückzahlung des Grundkapitals vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht der ausländischen Kapitalgesellschaft.

  5. Nach dem DBA-Luxemburg sind nur Dividenden nach Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Luxemburg freizustellen. Wertveränderungen der Anteile an der Kapitalgesellschaft stehen dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des Anteilseigners (Art. 19 Abs. 2 DBA-Luxemburg) zu.

  6. Hat die SICAV bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bis zum Zeitpunkt der Zwischenausschüttungen kein über die Einlagen hinausgehende Vermögen aus eigenen Geschäften erwirtschaftet, sind die Auszahlungen ausschließlich aus den eingezahlten Einlagen und dem hieraus gebildeten Grundkapital erfolgt, so dass keine Dividenden vorliegen.

  7. Soweit die Regelungen des Investmentgesetzes die wirtschaftliche Kapitalrückzahlung als Dividendenzahlung qualifizieren, führt dies nicht dazu, dass nach abkommensrechtlichen Regelungen Dividenden vorliegen.

  8. Das Investmentsteuerrecht bestimmt unabhängig von einem etwaigen gesellschaftlichen Beteiligungsverhältnis eine besondere Form der Besteuerung der Anleger von Sondervermögen. Dass das gesellschafts- und körperschaftsteuerrechtliche Trennungsprinzip einschränkende Investmentsteuergesetz enthält keine Definition im Sinne des Art. 2 Abs. 2 DBA-Luxemburg für die Auslegung des auf dem kapitalgesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzip beruhenden Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Luxemburg.

Fundstelle(n):
DStZ 2018 S. 449 Nr. 13
EFG 2018 S. 622 Nr. 8
FR 2018 S. 894 Nr. 19
IWB-Kurznachricht Nr. 9/2018 S. 330
YAAAG-77467

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