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Klageänderung bei Austausch des streitbefangenen Sachverhaltes
I. Begriff der Klageänderung
Eine objektive Klageänderung ist gegeben, wenn während der Rechtshängigkeit der Streitgegenstand geändert, d. h. anstelle des ursprünglichen Begehrens oder neben ihm ein anderer Klageantrag gestellt wird ( BFH/NV 1990 S. 613). Das Vorliegen einer Klageänderung kann sich daher stets nur aus dem Vergleich des ursprünglichen Begehrens mit dem späteren des Kl. ergeben.
II. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Klageänderung
Eine nach o. a. Definition vorliegende Klageänderung ist grds. verboten, es sei denn, das Gesetz selbst bestimmt, daß in den von ihm angesprochenen Fällen keine Klageänderung vorliegt oder diese abweichend vom Grundsatz zulässig ist.
1. Keine Klageänderung kraft Gesetzes
Die in § 268 ZPO, dessen sinngemäße Anwendung im finanzgerichtlichen Verfahren § 155 FGO anordnet, genannten Fälle sind keine Klageänderung.
2. Klageänderung nach § 67 FGO
Die Vorschrift behandelt gesetzliche Fälle einer zulässigen Klageänderung. Sie regelt nicht, wann eine Klageänderung vorliegt, sondern setzt eine solche voraus.
3. Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts (§ 68 FGO)
Daneben bleibt § 68 FGO unberührt. Das bedeutet, daß unter den Voraussetzungen des...