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FG Berlin-Brandenburg 26.07.2018 3 V 3099/18, IWB 5/2019 S. 178

FG Berlin-Brandenburg | Darlegungs- und Beweislastverteilung bei § 50d Abs. 9 EStG

(1) Ein Steuerpflichtiger ist auf Anforderung des Finanzamtes zur Prüfung der Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 EStG verpflichtet, mitzuteilen und nachzuweisen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis er den fraglichen Sachverhalt der ausländischen Steuerbehörde erklärt hat, anderenfalls darf das Finanzamt vom Vorliegen der Voraussetzungen des S. 179§ 50d Abs. 9 EStG ausgehen. (2) Statt des Nachweises seiner ausländischen Steuerdeklaration kann der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, dass nach dem Steuerrecht des betreffenden ausländischen Staates Sachverhalte der fraglichen Art allgemein nicht steuerbar sind.

Hinweis:

[i]Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten gilt auch im Rahmen der streitgegenständlichen VorschriftDurch die unilaterale Switch-over-Klausel in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG soll verhindert werden, dass es aufgrund unterschiedlicher Auslegung des DBA durch die beiden Vertragsstaaten zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder nur zu einer ermäßig...