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Wirtschaftliches Eigentum an Personengesellschaftsanteilen
I. Sachverhalt
An der X-KG sowie deren Komplementär-GmbH waren bisher A und B zu je 50 % beteiligt. Zum schließen A und B mit dem Käufer K einen Anteilsveräußerungsvertrag. Danach werden je 2/3 der Anteile (zusammen 66,7 %) auf den Zeitpunkt abgetreten, an dem der Kaufpreis gezahlt und der Gesellschafterwechsel zum Handelsregister angemeldet ist. Diese Voraussetzungen werden im September 01 erfüllt. Die ebenfalls vereinbarte Veräußerung der verbliebenen insgesamt 33,3 % erfolgt mit Abtretung auf den . Die Vertragsparteien vereinbaren jedoch hierzu, dass Gewinne der GmbH und der KG bereits ab dem K zuzurechnen sind; entsprechendes soll für Verluste gelten.
II. Fragestellungen
Wem sind die zunächst verbleibenden 33,3 % per zuzurechnen?
Ist dabei zwischen GmbH- und KG-Anteilen zu unterscheiden?
III. Lösungshinweise
1. Anteile an der GmbH
Die GmbH-Anteile sind K per noch nicht zivilrechtlich zuzurechnen. K könnte aber bereits das wirtschaftliche Eigentum erlangt haben. Das wirtschaftliche Eigentum an Kapitalgesellschaftsanteilen geht nach ständiger Rechtsprechung des BFH auf den Käufer über, wenn dieser
eine...