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Wirtschaftliches Eigentum bei Mitunternehmeranteilen
Anmerkung zum
Der Zeitpunkt, zu welchem ein Wirtschaftsgut veräußert oder übertragen wird und dem Erwerber steuerlich zuzurechnen ist, richtet sich ertragsteuerlich allein nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums entsprechend der Regelung des § 39 Abs. 2 AO. Dies gilt auch bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen. Mit Urteil vom hat der BFH zu den Voraussetzungen eines solchen wirtschaftlichen Anteilsübergangs Stellung genommen.
Der Zeitpunkt der Anteilsübertragung aufgrund der neueren Rechtsprechung des BFH ist u. a. im Rahmen des § 35 EStG von erheblicher Bedeutung.
Maßgeblich ist dabei das wirtschaftliche Eigentum. Dieses richtet sich bei Mitunternehmeranteilen danach, wann Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative auf den Erwerber übergehen.
Insgesamt bestätigt das Urteil die bisherigen Ausführungen der Rechtsprechung des BFH zum steuerlichen Zeitpunkt der Übertragung von Mitunternehmeranteilen. Deutlicher als bisher werden hier die Kriterien des Übergang der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos herausgearbeitet und untersucht. Klare und eindeutige Leitlinien sind jed...