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Einkommensteuer | Gesonderte und einheitliche Feststellung von Kapitaleinkünften in sog. Mischfällen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 EStG, die nach Anschaffung einer Kapitalanlage durch eine vermögensverwaltende GbR aufgrund einer Anteilsveräußerung durch einen Gesellschafter gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen, werden nicht gem. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gemeinschaftlich erzielt. (2) Kapitaleinkünfte, die aufgrund einer Anteilsveräußerung gem. § 20 Abs. 2 Satz 3 EStG entstehen und keinem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug gem. § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG unterliegen, sind gem. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG vom Gesellschafter zu erklären; über das Vorliegen und die Höhe dieser Einkünfte ist abschließend im Rahmen der Veranlagung zu entscheiden. [i]v. Wedelstädt, Gesonderte und einheitliche Feststellung, infoCenter NWB SAAAA-88435
Ein vermögensverwaltender Immobilienfonds in Rechtsform der GbR refinanzierte im Jahr 1995 Immobilieninvestitionen mit Darlehen, zu deren Tilgung Lebensversicherungen abgeschlos...