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Einkommensteuer | Maßgeblicher Listenpreis eines Kraftfahrzeugs im Taxigewerbe
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auch die Privatnutzung von Taxen unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. (2) Listenpreis i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nur der Preis, zu dem der Steuerpflichtige das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte.
Das Finanzgericht hatte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch des als Taxi eingesetzten Fahrzeugs vom Typ Daimler-Benz E 220 CDI noch den „rabattierten Festpreis“ aus der zum „Sondermodell Taxi“ von der Daimler-Benz AG herausgegebenen Preisliste herangezogen (s. ,G,U, NWB XAAAF-82507). Das Finanzamt dagegen ging von dem für Privatkunden maßgebenden um 10.600 € höheren Listenpreis aus und wurde vom BFH bestätigt. Dieses Ergebnis konnte kaum verwundern, geht do...BStBl 2018 II S. 278BStBl 2000 II S. 273