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NWB Nr. 46 vom Seite 3569 Fach 2 Seite 5753

Die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO - kein Verwaltungsakt?

von Oberregierungsrat Wolfgang Klingelhöfer, Münster

I. Unterschiedliche Behandlung von Steueranmeldungen

Steueranmeldungen sind Selbstberechnungen des Stpfl., die unter Abweichung vom Grundsatz der Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörde (§ 155 Abs. 1 AO) ohne deren weiteres Zutun mit Eingang beim Finanzamt Festsetzungscharakter erlangen. Das Gesetz beschränkt diese Wirkung von Steueranmeldungen allerdings auf die Fälle, in denen sich aus der Selbstberechnung des Stpfl. eine Forderung des Staates, zumindest aber keine Zahlungspflicht des Fiskus ergibt. Die Konstruktion ist praxisgerecht und sinnvoll, führt sie doch zu einer Fälligkeit der Zahlung zum gesetzlichen Fälligkeitstag unter Verzicht auf ein besonderes Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 Satz 4 AO). Da die Festsetzungswirkung zudem nicht mit materieller Bestandskraft einhergeht, bleibt es der Finanzbehörde vorbehalten, durch Steuerbescheid die Steuer von vornherein abweichend festzusetzen (§§ 167 Abs. 1 Satz 1, 155 AO) oder später im Gefolge einer Überprüfung durch Änderungsbescheid (§§ 164 Abs. 2, 168 Satz 1 AO). Die Finanzverwaltung bleibt also auch im Verfahren der Anmeldung von Zahllasten ”Herr der Lage”.

Auf eine Festsetzung durch Steuerbescheid verzichtet der Gesetzgeber auch in jenen Fällen, in denen aus der Steueranmeldung anste...