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USt direkt digital Nr. 4 vom Seite 2

Bruchteilsgemeinschaft nicht unternehmerfähig

Professor Dr. Peter Mann

Bereits mit hatte der BFH entschieden, dass den Gemeinschaftern einer Bruchteilsgemeinschaft der Vorsteuerabzug zusteht, wenn nur die Gemeinschafter im Rahmen ihrer Einzelunternehmen unternehmerisch tätig sind. Das BMF hat diese Rechtsprechung nie vollständig anerkannt. Vielmehr geht die Finanzverwaltung zwar auch davon aus, dass die Bruchteilsgemeinschaft in diesen Fällen nicht unternehmerisch tätig ist. Allerdings geht die Finanzverwaltung davon aus, dass es sich bei der Gemeinschaft um ein wirtschaftlich und umsatzsteuerrechtlich relevantes Gebilde handelt. In dem aktuellen Verfahren wird der BFH nunmehr deutlicher und versagt der Bruchteilsgemeinschaft prinzipiell die Unternehmereigenschaft. Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auch auf den Bereich der Vermietung und Verpachtung haben.

I. Leitsatz (amtlich)

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).

II. Sachverhalt

Der Kläger hatte mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharak...