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Bruchteilsgemeinschaft kein umsatzsteuerlicher Unternehmer
Der Gesetzgeber hat zum durch die Hinzufügung eines neuen 2. Halbsatzes in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG (JStG 2022) klargestellt, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts unabhängig davon bestehen kann, ob der Handelnde nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.
Der Gesetzgeber reagiert damit ausweislich der Gesetzesbegründung auf die Rechtsprechung des BFH. Bereits mit hatte der V. Senat entgegen der bis dahin ständigen Rechtsprechung sowie der geltenden Verwaltungsauffassung entschieden, eine Bruchteilsgemeinschaft könne nicht Unternehmer sein. Stattdessen würden die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen erbringen.
In der hier zu besprechenden Beschwerdeentscheidung hat der BFH an seiner Rechtsprechung festgehalten. Ob er daran auch nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG festhalten will, hat er offengelassen.
I. Leitsatz (amtlich)
Eine Bruchteilsgemeinschaft erbringt keine Leistungen gegen Entgelt als Unternehmer (Festhalten an den Urteilen des ,...