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Online-Beitrag vom

Teilwert nach § 5a Abs. 6 EStG als AfA-Bemessungsgrundlage

BFH klärt wichtige Fragen zur Tonnagesteuer und zur gewerbesteuerlichen Kürzung

Dr. Frank Schindler

[i]Geißler, Wechsel der Gewinnermittlungsart, infoCenter NWB KAAAE-50372 Der IV. Senat des BFH hat die umstrittene Frage entschieden, welche AfA-Bemessungsgrundlage bei einem Rückwechsel von der Tonnagesteuer zur normalen Gewinnermittlung anzuwenden ist. Er wendet sich mit dem Ansatz des Teilwerts nach § 5a Abs. 6 EStG gegen die Finanzverwaltung. Der Senat ändert zudem seine Rechtsprechung zum Umfang der Fiktion eines Gewerbeertrags nach § 7 Satz 3 GewStG. Der nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag fällt nicht darunter. Insoweit kann die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG greifen ( NWB LAAAH-07356).

I. Rückkehr zur normalen Gewinnermittlung

[i]FA verweigert AfA für das Handelsschiff und die gewerbesteuerliche Kürzung für den UnterschiedsbetragDie Klägerin, eine Schiffsfonds-Gesellschaft in der Rechtsform einer KG, betrieb ein Containerschiff. In den Jahren 1998 und 1999 ermittelte sie ihren steuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich und schrieb dabei das Schiff, ausgehend von einer elfjährigen Nutzungsdauer, degressiv ab. Ab dem Wirtschaftsjahr 2001 bis einschließlich 2011 wechselte die Klägerin zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a EStG. Der Unterschiedsbetrag für das Handelsschiff wurde zum vom Finanzamt festgestellt. Mit Wirkung zum kehrte die Klägerin zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensve...