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Änderung der Rechtsprechung zur Versteuerung der Unterschiedsbeträge nach § 5a EStG
Anmerkungen zum
Der BFH hat mit seiner Entscheidung vom seine bisherige Rechtsauffassung zur Anwendung der Kürzungsvorschrift gem. § 9 Nr. 3 GewStG auf Gewinne aus der Auflösung von Unterschiedsbeträgen im Rahmen von § 5a EStG geändert. Zudem bestätigt er, dass beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Tonnagebesteuerung zur regulären Besteuerung Wirtschaftsgüter, die mit dem Schiffsbetrieb im Zusammenhang stehen, mit dem Teilwert anzusetzen sind. Absetzungen für Abnutzungen bemessen sich nach dem Wechsel nach der entsprechenden Restnutzungsdauer und mindern den steuerlichen Gewinn.
Beim Wechsel von der Tonnagebesteuerung gem. § 5a EStG zu der regulären Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4, 5 EStG sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und über die betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer abzuschreiben. Der Teilwert eines Handelsschiffs ist dabei um den Schrottwert des Schiffs zu kürzen. Der Schrottwert ermittelt sich auf den Bilanzstichtag der letztmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung.
Der Gewinn a...