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Sozialversicherungspflicht | Honorarärzte in Kliniken
Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- oder Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folgt deren einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstags. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub folgen bei einer unzutreffenden Annahme des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit aus den gesetzlichen Regelungen.
Das Gericht hat die Sozialversicherungspflicht sog. Honorarärzte festgestellt. Die jeweiligen Rentenversicherungsträger hatten die wiederholt mehrwöchigen Tätigkeiten der Ärzte in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige [i]Zu Praxisvertretern Haack, NWB 25/2017 S. 1892Beschäftigung eingestuft. In Frage standen der Status eines Facharztes für Al...