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GKV | Beitragspflicht von Versorgungsbezügen
Leistungen von Pensionskassen unterliegen nach der Entscheidung des und 1 BvR 249/15) nicht der Beitragspflicht, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus dem vertragsschließenden Unternehmen unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat. Der Gesamtbetrag der Ablaufleistung muss in solchen Fällen in einen „betrieblichen“ und „privaten“ Anteil gesplittet werden. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt nun seinen [i]Eilts, NWB 8/2019 S. 492Mitgliedsunternehmen, die Aufteilung – wie bei Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung (vgl. NWB UAAAD-54475) – bei Ablaufleistungen vorzunehmen, bei denen der Durchführungsweg Pensionsfonds gewähl...