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Einkommensteuer | Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
Das entschieden, dass sich eine Verwaltungsangestellte, die vier Monate nach Beendigung ihrer Ausbildung neben ihrer Vollzeittätigkeit den Verwaltungslehrgang II besucht, noch in einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung befindet.
Im Streitfall hatte die Familienkasse die Gewährung des Kindergelds abgelehnt, da die Tochter der Klägerin ihre erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen habe. Das Finanzgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass die Klägerin gegenüber der Familienkasse zunächst erklärt habe, dass ihr wegen des Abschlusses der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten kein Kindergeld mehr zustehe, nicht dazu führen könne, die Gewährung des Kindergelds abzulehnen. Es komme nicht darauf an, was S. 540g...