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BFH 10.10.2018 IX R 30/17, NWB 9/2019 S. 539

Einkommensteuer | Sog. EOP-Methode zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht geeignet

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sog. EOP-Methode bestimmt werden (Anschluss an BGH-Rechtsprechung). (2) Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen erfahrenen und mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z. B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.

Anmerkung:

Da es im entschiedenen Fall um die Verpachtung von Gewerbeflächen ging, war die Begünstigung des § 21 Abs. 2 EStG (voller Kostenabzug bei teilentgeltlicher Nutzungsüberlassung) nicht anzuwenden. Gleichwohl und zu Recht beruft sich der BFH auf diese Vorschrift, um auch für den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 EStG und die Frag...