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DStV nimmt zum Entwurf der ErbStR 2019 Stellung
[i] DStV, Mitteilung vom 1.2.2019 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme S 01/19 zum Entwurf der ErbStR 2019 auf drängenden gesetzlichen und untergesetzlichen Anpassungsbedarf hingewiesen. Folgende Punkte wurden u. a. adressiert:
90 %-Test führt zu unsachgemäßen Ergebnissen
Um [i]Problematisch, insbesondere für Handelsunternehmenüberhaupt von erbschaft- bzw. schenkungsteuerrechtlichen Begünstigungen zu profitieren, darf das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu 90 % oder mehr aus Verwaltungsvermögen bestehen (90 %-Test). Bei der Ermittlung der Quote werden jedoch zu viele Faktoren ausgeblendet. So findet bspw. bei den Finanzmitteln keine Schuldenverrechnung statt. Die derzeitige Berechnungsmethode führt dazu, dass in der Praxis Begünstigungen verwehrt bleiben, wenn der Betrieb zum Steuerentstehungszeitpunkt etwa hohe Forderungsbestände ausweist. Insbesondere Handelsunternehmen dürften darunter leiden. Die in diesen Fällen entstehende ungünstige Kapitalstruktur würde jeglicher Begünstigung im Weg stehen. Das Unternehmen müsste im Erb- bzw. Schenkungsfall voll besteuert werden. Dies ist aus Sicht des DStV nicht hinnehmbar.
Fallbeileffekt des 90 %-Tests verfassungsrechtlich bedenklich
Abgesehen [i]Verfassungsrechtliche Bedenkenvon unsachgemäßen Ergebniss...BStBl 2015 II S. 50