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NWB Nr. 8 vom Seite 473

Zinsen zur Gewerbesteuer – was ist zu tun?

Simon Beyme

[i]Keine Aussetzung des Verfahrens nach der AODie AO gilt im Bereich der von Kommunen verwalteten Steuern nur hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 AO aufgeführten Vorschriften. Insbesondere gelten § 363 AO (Aussetzung und Ruhen des Verfahrens) und auch die BMF-Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung (z. B. BStBl 2018 I S. 1393) nicht.

Hinweis:

[i]Ausnahme: StadtstaatenDa Stadtstaaten (Berlin, Hamburg, Bremen) gleichzeitig Bundesland und Stadt sind, wird die Gewerbesteuer insofern von den Finanzämtern verwaltet, so dass § 363 AO und die BMF-Schreiben einschlägig sind. Die nachstehenden Ausführungen betreffen deshalb gewerbesteuerpflichtige Mandanten in Flächenländern.

Begrenzte Anwendbarkeit der AO kann zu Problemen führen

[i]Deutscher Städtetag empfiehlt vorläufige Festsetzung, ...Die fehlende Anwendbarkeit des § 363 AO und der BMF-Schreiben zur Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung kann im Zusammenhang mit Zinsfestsetzungen zur Gewerbesteuer zu Problemen führen. Zwar gibt es eine Handlungsempfehlung des Deutschen Städtetages vom , wonach für die Gewerbesteuer eine vorläufige Festsetzung nach § 165 Abs. 1 AO i. V. mit § 239 Abs. 1 AO von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen (§§ 233a, 238 AO) ...