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Umsatzsteuer | Zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ bei der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist erforderlich, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung besitzt, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist, unter der jener postalisch erreichbar ist. (2) Für die Prüfung des Rechnungsmerkmals „vollständige Anschrift“ ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich. (3) Die Feststellungslast für die postalische [i]Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen NWB VAAAE-51939 Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger.
Das Finanzgericht hatte den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Angabe der Anschrift des Leistenden zu einem Zeitpunkt abgelehnt, in dem der EuGH und der BFH noch nicht (gegen die Verwaltungsauffassung) entschieden hatten, dass eine „Brief...