Rückstellungsreport 2018?
... Darstellung ausgewählter Rückstellungssachverhalte
Traditionell stellen Oser und Wirtz Anfang des Jahres in dem Beitrag „Rückstellungsreport“ ausgewählte Rückstellungssachverhalte des letzten Jahres dar und geben Handlungsempfehlungen für Aufsteller, Prüfer und Berater (). Nach Ansicht der Autoren bietet die Entwicklung der Rechtsprechung des I. Senats des BFH, der sich mit seinem Urteil zum Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen auf Abwege begibt, Anlass zur Besorgnis. Praktisch bedeutsam war die Veröffentlichung der neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G für die versicherungsmathematische Bewertung von Rückstellungen. Nachdem in der Vergangenheit der I. und IV. Senat des BFH die Rechtsprechung zu Rückstellungen prägten, sind infolge einer geänderten Geschäftsverteilung des BFH nun verschiedene Revisionsverfahren zur Rückstellungsbildung beim XI. BFH-Senat anhängig. Zu nennen sind insbesondere die Verfahren zur Bildung von Archivierungsrückstellungen für freiwillig aufbewahrte Mandantenunterlagen, zur Verfassungsmäßigkeit des Diskontierungssatzes bei Pensionsrückstellungen und zur Begrenzung des steuerlichen Wertansatzes von Rückstellungen auf einen gegebenenfalls niedrigeren Handelsbilanzwert. Es bleibt abzuwarten, ob und bejahendenfalls welche Akzente der XI. Senat künftig neu setzen mag.
Veräußerung ausländischer Immobilienkapitalgesellschaften
Gemäß Art. 13 Abs. 4 OECD-MA dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an nicht in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus deutschen Immobilien besteht, in Deutschland besteuert werden. Da es bislang aber an einer entsprechenden Regelung im nationalen deutschen Steuerrecht fehlt, konnte dieses Besteuerungsrecht in Deutschland nicht wahrgenommen werden. Durch das sog. JStG 2018 wird der Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte ausgeweitet. Durch diese Ausweitung unterliegen – wie Hoheisel aufzeigt – zukünftig auch Gewinne aus der Veräußerung von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn der Anteilseigner zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt ist und deren Anteilswert im Wesentlichen durch inländischen Grundbesitz bestimmt wird. Ziel der Neuregelung ist die Schließung von Besteuerungslücken.
Neue Aufzeichnungspflichten gem. § 22f UStG
Nach dem JStG 2018 werden Betreiber elektronischer Marktplätze für umsatzsteuerliche Zwecke verpflichtet, weitere Aufzeichnungspflichten, die die Betreiber selber jedoch gar nicht betreffen, gem. § 22f UStG zu führen. Im Falle eines Pflichtverstoßes haftet der jeweilige Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer der Marktplatzverkäufer, sofern diese auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. L´habitant stellt die ab zu führenden Auszeichnungspflichten gem. § 22f UStG vor und geht auf das jüngst ergangene ein.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 3/2019 Seite 1
HAAAH-06462