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BBK Nr. 3 vom

Wertberichtigung von Forderungen

Udo Cremer

Zum Bilanzstichtag müssen Forderungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch voll werthaltig sind. Sind bis zum Bilanzstichtag Umstände eingetreten, die eine vollständige Werthaltung nicht mehr gewährleisten, muss eine Wertberichtigung bis hin zur vollständigen Abschreibung erfolgen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Handelsrechtliche Bewertung

Am Bilanzstichtag wird jede Forderung daraufhin überprüft, ob zwischenzeitlich Umstände eingetreten sind, die die Forderung nicht mehr voll werthaltig erscheinen lassen. Sie ist dann mittels Einzelwertberichtigung auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben, d. h. den erwarteten Zahlungseingang. Dabei muss ggf. der Forderungsausfall geschätzt werden; etwaige Sicherheiten sowie Rückgriffsmöglichkeiten wie Grundpfandrechte, Sicherungseigentum oder Bürgschaften sind zu berücksichtigen. Forderungen mit Delkredereversicherung sind genauso als vollwertig anzusehen, wie Exportforderungen, deren Ausfallrisiko durch eine Hermes-Versicherung gedeckt ist.

Bemessungsgrundlage für die Einzelwertberichtigung ist der Nettobetrag der einzelnen Forderung, d. h. ohne Umsatzsteuer.

Steht zum Bilanzstichtag allerdings schon fest, das...