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Rechnungsanforderungen i. S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG für den Vorsteuerabzug
Mit dem (BStBl 2018 I S. 1401) reagiert die Finanzverwaltung auf die (BStBl 2018 II S. 800) und v. - (BStBl 2018 II S. 809) und (BStBl 2018 II S. 806), die als Nachfolgeentscheidung zum „Geissel und Butin“ ergangen sind und ändert den UStAE.
I. Allgemeines
Das Umsatzsteuergesetzt regelt in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 10 UStG die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt den Besitz einer Rechnung i. S. der §§ 14, 14a UStG voraus.
Mit dem (BStBl 2018 I S. 1401) konkretisiert die Finanzverwaltung die Anforderungen an den Regelungsinhalt von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG. Insoweit betrifft die Änderung die Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung, die den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen soll.
Mit Urteilen v. (BStBl 2018 II S. 800) und v. (BStBl 2018 II S. 809), (BStBl 2018 II S. 806) hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht j...BStBl 2015 II S. 914