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NWB Nr. 52 vom Beilage Seite 38

Immaterielle Wirtschaftsgüter in der Handels- und Steuerbilanz

Wie erfolgen Abgrenzung, Ansatz und Bewertung?

Udo Cremer

[i]Bisle/Dönmez in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 3aVon den körperlichen (= materiellen) Wirtschaftsgütern (z. B. Maschinen) sind die „unkörperlichen“ (immateriellen) Wirtschaftsgüter (Bisle/Dönmez in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 3. Aufl. 2018, § 5 Rz. 185) zu unterscheiden, die in der Bilanz je nach Sachverhalt entweder im Anlagevermögen (§ 247 Abs. 2 HGB) oder im Umlaufvermögen (§ 247 Abs. 2 HGB „Umkehrschluss“) auszuweisen sind. Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden [i]Adrian in Prinz/ Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 3140 ff.sich von den materiellen Wirtschaftsgütern vor allem durch ihre „Unkörperlichkeit“, da es sich bei ihnen meistens um „geistige Werte“ (z. B. Ideen) und Rechte (Berechtigungen) handelt (, BStBl 2009 II S. 421).

I. Begrifflichkeit und Differenzierung

[i]Kriterien für das Vorliegen eines immateriellen WirtschaftsgutsMangels einer gesetzlichen Definition ist das Vorliegen eines immateriellen Wirtschaftsguts in Anlehnung an den Beschluss des Großen Senats v.  - GrS 2/68 (BStBl 1969 II S. 291) an folgenden Kriterien festzumachen (H 4.2 (1) „Wirtschaftsgut – Begriff“ EStH):

  • Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb,

  • deren Erlangung der Kaufmann sich in Form von Aufwendungen etwas kosten lässt,

  • die einer besonderen Bewertung zugänglich sin...BStBl 1990 II S. 15

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